Kindersicherheit sollte immer im Fokus stehen
Ein Blick in die Statistiken der Versicherungsgesellschaften belegt, dass die meisten Unfälle im Haushalt passieren. Und besonders oft sind Kinder davon betroffen. Deshalb sollte man sich als Mutter und Vater schon frühzeitig Gedanken machen, wie man seine Wohnung kindersicher machen kann. Einige Nachlässigkeiten können unter Umständen auch zu einer Verweigerung der Leistungen durch die Versicherungen führen.
Die Kindersicherheit in der Unfallversicherung
Bei der Unfallversicherung ist der typische Fall der Ablehnung der Schadensregulierung die Vernachlässigung der elterlichen Aufsichtspflicht. In welchem Umfang Kinder beaufsichtigt werden müssen, hängt immer von deren jeweiligem Alter ab. Dabei orientieren sich die Versicherungen an den Vorgaben, die auch von den Jugendämtern als Empfehlungen gegeben werden. Das bedeutet, dass Kleinkinder bis zu einem Alter von sechs Jahren durchgängig im Blick behalten werden sollten. In der Altersgruppe sechs bis zwölf Jahre sind kurze Zeiten ohne Aufsicht zum Beispiel auf dem Spielplatz in einem eingezäunten Hof oder dem eigenen Kinderzimmer kein Ausschlussgrund für die Regulierung von Schadensfällen.
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Dennoch sollte man bei der Kindersicherheit präventiv tätig werden. Dazu gehört es, dass man die Sicherheit von Spielgeräten in Augenschein nimmt. Nicht überall kann man voraus setzen, dass die Vermieter sich auch den gesetzlichen Auflagen zur TÜV-Prüfung von Spielplätzen stellen. Diese gibt es für die eigene Wohnung leider nicht. Dafür kann man aber in verschiedenen Fachgeschäften umfangreiches Equipment kaufen, was von der Abdeckung für Steckdosen über Herdgitter bis hin zu abschließbaren Gittern für Türen und Treppen reicht. Diese Anschaffungen sollte einem die Gesundheit der eigenen Kinder auf jeden Fall wert sein.
Kinder in der Haftpflichtversicherung
Wenn der Nachwuchs auf Grund einer mangelhaften Kindersicherung in Haus und Wohnung Schäden anrichtet, dann sollte man sich im Klaren sein, dass nicht jeder Fall von der Haftpflichtversicherung auch übernommen wird. Auch hier steht die Aufsichtspflicht der Eltern im Mittelpunkt. Die Kinder selbst können bis zu einem bestimmten Alter nicht haftbar gemacht werden. Dieses richtet sich nach den im BGB getroffenen Regelungen zur Strafmündigkeit und Geschäftsfähigkeit. Um einen Schaden geltend machen zu können, müssen den Eltern Versäumnisse nachgewiesen werden. Ist das der Fall, greift deren Haftpflichtversicherung, sofern dort keine Regulierung wegen grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen worden ist.